Liegt der Reisemangel vor,
bei einer schnell gebuchten Lastminute Reise aus dem Internet beispielsweise, und ist die Reise (im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB) mangelhaft, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels nach § 638 Abs. 3 BGB. Das bedeutet, dass die Preisminderung nur für die Zeit verlangt werden kann in der dieser Reisemangel bestand hatte.
Die Entscheidung über die Höhe der Minderung des Reisepreise erfolgt in der Weise, dass der Wert des mangelhaften Reiseteils ins Verhältnis zu einer mangelfreien Reise gesetzt wird.
Aus dem Vergleich dieser beiden Reiseteile lässt sich die Reisepreis mindernde Summe bestimmen. Besteht der Mangel während der gesamten Reisezeit kann die komplette Reise als mangelhaft angesehen werden, was auch den Ersatz des kompletten Reisepreises seitens des Veranstalters nach sich ziehen kann.
In solchen Fällen ist oft ein zusätzliches Anrecht des Geschädigten auf Schadensersatzzahlungen seitens des Gesetzes vorgesehen. Fürs Gewöhnliche wird die Höhe der Minderung durch den Richter geschätzt, was das Gesetz gem. § 638 Abs. 3 S. 2 BGB auch vorsieht. In der Regel halten sich die Richter an die Referenzsätze der Frankfurter Tabelle.
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Was ist zu beachten bei einer "Reisepreisminderung"?
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