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Reiseprobleme oder Urlaubprobleme,

 

entstehen zumeist weil ein sogennanter Reisemangel vorliegt. Die Art und Umfang eines Reisemangels bestimmen die Höhe einer Preisminderung der Reise oder berechtigen den Geschädigten möglicherweise zu einer Entschädigung. Eine ausführliche und von den deutschen Gerichten weitgehend anerkannte Hilfe zur Bestimmung der Reisepreisminderungssätze bieten die sogenannte Frankfurter Tabelle.

Weitere Links zum Thema Reiseprobleme finden Sie in der Rubrik ReiseRecht, oder vielleicht unter Rechtliche Tipps.

Der folgende Text dieser Seite behandelt die Vorrausetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter beziehungsweise dem Reisebüro eine Aussicht auf Erfolg haben.

 

1. Um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, muss zu aller erst ein Reisemangel vorliegen.

Der Reiseveranstalter ist dagegen verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist, und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die im Vertrag vorausgesetzten (vereinbarten) Leistungen mindern oder ganz vermissen lassen (§ 651c Absatz 1 BGB).

Weicht eine Eigenschaft der Reise tatsächlich und nachvollziehbar hiervon ab, spricht man von einem Reisemangel.

Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen (also subjektive vom Einzelnen abhängige Einschätzungen).

Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis nach § 651d Absatz 1 BGB mindern. Dabei ist der Reisepreis anteilig herabzusetzen.

Das heißt nicht auf den mangelfreien Teil der Reise.

In der Praxis ist die durch den Mangel eingetretene Wertminderung meist schwierig zu ermitteln, und in aller Regel muss der Satz von den Richtern geschätzt werden (§ 287 Zivilprozessordnung).

 

Wann ist die Reise komplett mangelhaft ?

Es kann passieren, dass die Reise sogar im Ganzen mangelhaft ist. Das kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen (Gesetzgeber spricht von Eigenschaften) Mängel aufweisen. Ohne erkennbare Reisemangel lassen sich schwer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen oder durchsetzen.

Der Vergleich der Leistungen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag nach dem Vertragspartner schuldet, mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen, macht den Reisemangel sichtbar.

 

2. Bevor der Geschädigte irgendwelche Ansprüche stellt, z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss zunächst dem Reiseveranstalter gem. § 651c BGB die Möglichkeit gelassen werden den Mangel/ die Mängel zu beseitigen (Möglichkeit zur Nachbesserung, siehe Rubrik Urteile). Der Veranstalter ist dem § 7 InfVO nach verpflichtet, das Abhilfeverlangen des Kunden entgegen zu nehmen, oder dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu nennen.

Dagegen ist von so genannten Unannehmlichkeiten im Vergleich zu einem Reisemangel Abstand zu nehmen. Unter Umständen muss sich der Reisende mit ärgerlichen Begleiterscheinungen des Massentourismus (überfüllter Strand zum Beispiel) oder fremden kulturellen Gepflogenheiten zufrieden geben, auch wenn manche einem das schwer fallen mag.

 

Lesen Sie weiter:

"Wie verhalte ich mich bei groben Problemen im Urlaub am besten?"

""Was ist ein Reisemangel" und wie verhalte ich mich, damit keine Ansprüche (auf eine Reisepreiminderung etwa) verpuffen?!

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