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Regelungen zur Preisminderung

 

Einige Urteile zum Problembereich "Urlaubsflug":

Preisminderung bei geänderter Fluggesellschaft

Der Reisepreis kann um 5% gemindert werden, wenn der Fluggast mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird, als der vorab gebuchten.
10% Preisminderung sind gerechtfertigt, wenn das gebuchte Hotel nicht wie vereinbart fünf Sterne, sondern nur vier Sterne hat. Das Landgericht Lüneburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben hatte. Der Reisende musste dann aber mit einer türkischen Gesellschaft fliegen.
Die Richter einigten sich, dass das Fehlen des einen Sterns alleine ausreicht, um die 10% Minderung des Gesamtpreises der Reise zu rechtfertigen.
Der Reisende ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass das Vier-Sterne-Hotel minderwertiger gewesen sei als das ursprünglich gebuchte (LG Lüneburg, AZ - 4 S 139/98).

 

Wechsel der Fluggesellschaft

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%.
Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenso zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives - aber begründetes - Empfinden des Reisenden ist (AG Düsseldorf, AZ - 51 C 7830/95).

 

Zwischenlandung bei Direktflug

Eine Zwischenlandung ist kein Reisemangel, auch wenn der Veranstalter einen „Direktflug" angegeben hat.
Unter einem „Direktflug" versteht man eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten unter Beibehaltung der Flugnummer, jedoch mit Zwischenlandung. Für eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten und ohne Zwischenlandung gibt es eine extra Bezeichnung. Das ist dann der „Non-Stop-Flug" (AG Würzburg, AZ - 3 C 1128/95).

 

Zwischenlandung wegen Reparatur des Flugzeugs

Ein Zwischenlandung wegen einer Reparatur des Flugzeuges stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden daher nicht, von der gesamten Reise zurückzutreten (AG Düsseldorf, AZ - 32 C 12495/97).

 

Der billigste Abflughafen muss genannt werden

Das Reisebüro muss seinen Kunden auf jeden Fall über den Preisgünstigsten Abflughafen informieren.
So entschied das Amtsgericht Bad Homburg einen Fall, in dem ein Ehepaar noch 762 DM (ca. 375 €) mehr gezahlt hatten, weil sie von Frankfurt und nicht von Nürnberg abgeflogen waren. Und da ihr Wohnort von beiden Flughäfen ungefähr gleichweit entfernt liegt verklagten sie den Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro) auf Schadenersatz in Höhe von 762 DM.
Das Gericht gab dem Ehepaar recht. Die Richter stellten fest: der Reiseveranstalter sei generell verpflichtet, seine Kunden zu beraten und zu informieren. Im vorliegenden Fall hätte er auch darauf hinweisen müssen, dass ein Abflug von einem anderen Flughafen billiger sei.
Immerhin sind 375 € kein Pappenstil, also schon eine Summe die sich in der Reisekasse normalerweise bemerkbar macht.
Wer seine Reisen über Reisebüros anbiete, baue nämlich auf das besondere Vertrauen seiner Kunden, sachkundig aufgeklärt zu werden (zumindest gehen nicht wenige davon). So begründet das Gericht das Urteil damit, dass nachdem der Kunde Urlaubsort und -zeit ausgesucht habe, wolle er nur noch den günstigsten Flughafen nutzen.
So müsse der Reiseveranstalter zunächst davon ausgehen, dass dem Kunden der Abflugsort schnuppe ist (also unbedeutend).
Dies wisse der Reiseveranstalter. Daher müsse er den Kunden ungefragt über die verschiedenen Abflugmöglichkeiten aufklären (AG Bad Homburg, AZ - 2 C 431/97-19). 

 

Nichtraucherplätze im Flugzeug

Flugzeugpassagiere /Flugzeuggäste haben keinen Anspruch auf einen Platz im Nichtraucherbereich einer Flugmaschine.
Eine Klägerin, die im Raucherabteil nach eigenen Angaben einen akuten Schub einer chronischen Bronchitis erlitten hatte, bekam kein Recht auf Schmerzensgeld
(AG Frankfurt, AZ - 32 C 4084/96-84).

 

Flugverspätung / Änderung des Zielflughafens

Verspätungen sind vom Reisenden bei Ferienflügen nur bis zu vier Stunden als zumutbar hinzunehmen.
Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Minderung der gesamten Pauschalreise, sondern ausschließlich um eine Minderung des Flugpreises alleine. Gerade bei Übersee Reisen macht der Flugpreis den größten Kostenanteil aus.

Kommt es vor, dass der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen gebracht, so liegt ein Reisemangel vor
(AG Essen, AZ - 21 C 498/95).

 

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Sie möchten wissen wie hoch die Preisminderung der Reise realistischerweise von einem deutschem Gericht zuerkannt wird, dann hilft Ihnen die "Frankfurter Tabelle" sicherlich weiter. In ihr sind die von den meisten Gerichten herangezogenen Sätze zur Preisminderung in Prozent geregelt.

 

Weitere Informationen zu Thema Reisepreisminderung finden Sie auch in der Rubrik Tipps, Regelungen und Hinweise.

 

Lesen Sie auch - "Zusammenfassung der Regelungen über das, wie reduziere ich den Reisepreis"

 

 

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